Dachrinnenreinigung- Wer ist zuständig?


Wenn jahreszeitlich bedingt oder aufgrund der Örtlichkeiten mit viel Laub zu rechnen ist und konkrete Anzeichen für eine drohende Verstopfung vorliegen, also hohe Bäume in der Nähe sind und viele Blätter auf das Dach und in die Regenrinnen fallen, sollte ein Hausbesitzer die Funktionsfähigkeit der Dachentwässerung prüfen und gegebenenfalls die Dachrinnen reinigen. Dies gilt meist für die Herbstzeit. Die ordnungsgemäße Entwässerung des Daches, also eine saubere Dachrinne, gehört sogar zur vom Vermieter geschuldeten „Soll-Beschaffenheit“ eines Mietobjektes. Die Dachrinne ist dafür da, Regenwasser linienförmig abzuleiten, das verhindert leider auch das Herunterfallen der Blätter vom Dach. Viele Hausbesitzer reinigen regelmäßig Ihre Dachrinne, um mögliche Schäden an Fassade und Bausubstanz und rechtlichen Ärger zu vermeiden. Mit der bekannten Methode zur Dachrinnenreinigung kommt bei vielen Hausbesitzern folgendes Bild vor Augen: Leiter aufstellen, mit einem Eimer und Schaufel die Leiter hochklettern und Laub in den Eimer schaufeln. Anschließend die Leiter wieder hinunter klettern, Leiter versetzen, die Leiter wieder rauf klettern und das Spiel beginnt von vorne. Beim Lesen spürt man regelrecht den Aufwand, den eine Dachrinnenreinigung machen kann. Wer diese Arbeit lieber delegiert, achtet dabei auf die Qualität der ausgeführten Dachrinnenreinigung, die anfallenden Kosten und die Sicherheit für das zu reinigende Objekt und alle Beteiligten. Alles spricht für einen professionellen Dachrinnenreiniger.

Wir reinigen Ihre Dachrinnen

– inklusive – Beratung
– An- und Abfahrt
– Mehrwertsteuer
– Kostenvoranschlag
– Entsorgung des Abfalls

– unabhängig von
– der Höhe des Gebäudes
– der Zugangsmöglichkeit
– der Länge der An- und Abfahrt
– der Verschmutzung der Dachrinne
– der Länge der zu reinigenden Rinne

Die Kosten für eine Dachrinnenreinigung sind auf die Miete umlagefähig und dürfen in die Nebenkostenabrechnung eingestellt werden, wenn dies im Mietvertrag konkret vereinbart wurde (BGH VIII ZR 167/03). Sie sind nicht umlagefähig, wenn der Vermieter die Dachrinnenreinigung aus einem bestimmten Anlass als einmalige Maßnahme durchführen lässt, möglicherweise, um eine Verstopfung beseitigen zu lassen. Wenn eine Dachrinnenreinigung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, können die Kosten hierfür in die Nebenkostenabrechnung eingestellt werden.